Freiheit und Demokratie ade?
Aktuell ergänzt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Entwurf vom 3.11.2020, über den der Bundestag diese Woche (KW 46) zum 2. Mal debattierte und am 18. November abgestimmt werden soll!
Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf
Den Fraktionen ist klar, dass die beschlossenen Erlasse bis maximal 31.3.2021 gelten können! Um die Pandemie weiter laufen lassen zu können, muss also eine weitere Beschlusslage durch den Bundestag erfolgen! Einen ersten Versuch dazu hatte die FDP im Juni vorgelegt, das Rechtsverordnungsweitergeltungsgesetz, welches diskutiert, aber nicht verabschiedet wurde.
Nun kommt der neue Entwurf, der diese Verordnung in den Schatten stellt, mit dem ab 1. April 2021 das Gesundheitsministerium mit an Diktaturen erinnernde Ermächtigungen ausstatten soll.
Das Infektionsschutzgesetz – 2001 Entstanden und schon damals vielfach kritisiert, wird seit Jahren immer weiter konkretisiert – der Staat schränkt zunehmend Freiheiten des Volkes ein. Dieses Jahr kommt es hart und wird immer krasser – Monat für Monat – für die Bevölkerung nicht mehr leicht nachvollziehbar, da hier und da nur einzelne Punkte geändert werden. das sogenannte „Bevölkerungsschutzgesetz“ oder das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bestehen nur einem Flickenteppich – Ergänzungen in sämtlichen anderen Gesetzen! Wer soll das noch verstehen und nachvollziehen können, wenn man nicht akribisch daran geht? Vermutlich verstehen es nicht einmal die meisten Politiker, die solche Gesetze verabschieden!
Konkret wird dargestellt:
„Durch Änderung des IfSG wurde BMG zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine laborbasierte Surveillance beim Robert Koch-Institut (RKI) zu ermöglichen“
Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf , S. 1
Warum schreibt man in einem deutschen Gesetz Surveillance und nicht Überwachung?
Es geht ums Impfen
weiter heißt es
„Vor diesem Hintergrund und aufgrund neuerer Erkenntnisse über COVID-19 und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme ist eine weitere Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt. Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt.“
Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf , S. 2, Hervorhebungen Stapper
Um die Pandemie, welche aktuell mit dramatischer Erhöhung der PCR-Tests aufrechterhalten wird – ist es überhaut noch covid 19 oder evt schon Covid 20?? – gesetzlich weiterführen zu können, und um ALLEN Menschen die neue Impfung verabreichen zu können, sollen nun DAUERHAFT möglich die Grundrechte einschränkbar sein, wenn die Bundesministerium für Gesundheit es für notwendig erachtet!
Ich muss hier der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, dass auch bei diesem Gesetzentwurf – wie bei jedem von mir untersuchten folgender wichtiger Hinweis steht:
C. Alternativen: Keine.
Quelle: ebd. S. 3
Die wichtigste Neuerung ist der Neue Paragraf 28a.
zunächst: Das Risikogebiet ist nun nicht mehr nur auf Deutschland begrenzt, sondern kann vom RKI bestimmt werden. Dies ist die Grundlage, um die Grenzen von und nach Deutschland durch den Gesundheitsminister schließen zu können!
„Risikogebiet, ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut“
Quelle: ebd. S. 5
Wichtig: hier geht es nicht mehr nur um Covid 19! sondern um eine bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheit! Diese Formulierung ist in der letzten Veränderung von schwerwiegend auf nun bedrohlich geändert worden.
in § 13 wird die „Impfsurveillance“ also Impfüberwachung und in § 14 die Meldung genau geregelt
Quelle: ebd. S. 7f.
„17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.“
Quelle: ebd. S. 10
Machen Sie sich bewusst. Diese Regelungen sollen ab 1. April 2021 dauerhaft möglich sein, wenn der Bundesgesundheitsminister es so will!
Einschränkungen von Grundrechten
Neben weiteren Veränderungen ist Artikel 7 von grundsätzlicher Bedeutung:
„Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten:
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Quelle: ebd. S. 17 (Hervorhebung Stapper)
Na dann … Gute Nacht Demokratie …
Wir wollen in einem freien demokratischen Land leben!
Lesen sie die abenso aktuellen Eingriffe des Bundeskabinetts vom 29.10.2020 !: https://stapper.com/wollt-ihr-die-totale-ueberwachung/