Freie Impfentscheidung für Freie Menschen
Sehr geehrte UnterzeichnerInnen dieser Petition: Vielen Dank für die phantastische Verbreitung dieser wichtigen Information in unserem Land. Wir sind alleine durch unsere Kraft (Ohne Massenmedien) eine halbe Million Menschen, die „Nein zu Zwangsimpfungen in Deutschland“ sagen. (14.5.2020)
>> zur PETITION <<
Sehr geehrte Bundestagsabgeordnete: Entscheiden Sie sich heute gegen den geplanten Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Quelle, der Text, auf den ich mich im Folgenden beziehe
Hier der Text, wenn im Internet nicht mehr verfügbar
Wichtig ist schon die Begründung zu diesem Gesetz: Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeigt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die mit der durch das Virus ausgelösten Pandemie verbundenen Folgen abzumildern. (S.41)
Dieser Text ist vom 5.5.2020 ! Es gibt seit Anfang April keine Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland!
Ein wichtiger Begriff im Gesetzentwurf ist der der „Ermächtigung„:
In der Idee zum Gesetz heißt es: “ Eine Verordnungsermächtigung für eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Surveillance wird aufgenommen.“ (S.3)
Meint: Ermächtigung des Gesundheitsministers, eine gesetzlich festgeschriebene laborbasierte=blutkontrollierte Surveillance= Überwachung auszuüben! Das ist der Immunitätsnachweis – nur mit anderen Worten! Warum bleibt man ausgerechnet hier nicht bei der deutschen Sprache?
„Zudem wird für notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in
Gesundheitsberufen eine Verordnungsermächtigung geschaffen:“ (S . 4)
Meint: Im Notfall können sämtliche Berufe zu „Notmedizinern“ gemacht werden, die in den neuen Änderungen für § 5 aufgezählt werden. Die Liste ist beachtlich lang! (S.16)
Hieß § 17 bisher: „Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder“
so soll es jetzt heißen: „Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung“ (S. 20)
Auch § 25 soll nun die Ermächtigung erhalten: Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung (S. 25)
„§ 20i des 5. Sozialgesetzbuches soll nun heißen: Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung“.
Hier will der Bundesminister für Gesundheit ohne die Zustimmung des Bundesrates die Krankenkassen verpflichten, die Kosten für angeordnete Impfungen zu übernehmen. (S. 26)
Wichtige Änderungen betreffen die Erfassung von Infizierten Menschen:
§ 10 hat bisher
in Satz 2 f. : die Infektionsquelle wie folgt erfasst: wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen.
Quelle
https://www.buzer.de/10_IfSG.htm
Der neue Gesetzentwurf sieht vor:
§ 10 wird wie folgt geändert: a),Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.“
Meint, dass nun die Kontaktperson exakt erfasst werden soll. Das soll durch die Gesundheitsämter umgesetzt werden:
„Durch Einfügung des Buchstaben t) werden die Gesundheitsämter in die Lage versetzt, durch Einleitung von Maßnahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantäne bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Übertragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen.“ (S. 54)
Diese Daten sollen zentral an das Robert Koch Institut übermittelt werden. Und warum?
„Zur effektiven Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten ist es erforderlich, dass, sofern bekannt, in Bezug zu COVID-19 auch Angaben über das Behandlungsergebnis (Genesung) übermittelt werden. … Ebenso sind Angaben über einen entsprechenden Serostatus anzugeben. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist von großer Bedeutung, um Impfdurchbrüche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu können. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfügbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund möglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch für die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunität geführt hat.“ (S 55)
So wird nun seit dem 5. Mai doch der Impfstatus und Blutnachweis über Immunität einzelner Menschen exakt erfasst und ans RKI übermittelt!
Das ist der erst letzte Woche fallengelassene veränderte Paragraph 22 (Immunitätsnachweis) in anderer Form.
Damit nicht genug:
„§ 23a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“
Meint: Ebenso soll Ihr Arbeitgeber über ihren Impf- und Immunitätsnachweis informiert werden, um Ihnen mit dem Arbeitsplatzverlust im Falle nicht nachgewiesener Impfung zu drohen! Das ist faktisch das Gleiche wie beim „Masernschutzgesetz“: Ohne Impfung kein Kitaplatz, Ohne Impfung kein Arbeitsplatz. Die Arbeitsstätten des § 23 Abs. 3 können in den nächsten Schritten in der „Entwicklung“ des Gesetzes erweitert werden.
Was ist das anderes als Zwangsimpfung? Unsere Politiker sagen: wer nicht will, braucht ja nicht arbeiten zu gehen oder sein Kind in einen Kindergarten gehen lassen. Bleiben Sie einfach Zuhause.
Aber das geht leider schon seit dem 27.3.2020 nicht mehr sicher, denn seitdem ist der § 28, Abs. 1 schon wie folgt vom Bundestag geändert worden:
„(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen … sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. … 4Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“
Quelle
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Erinnerung an das Digitale-Versorgung-Gesetz – (DVG), welches am 19.12.2019 verabschiedet wurde.
Jens Spahn: „Wir schaffen ein verpflichtendes digitales Netzwerk für den Gesundheitsbereich. Patientinnen und Patienten sollen digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte möglichst bald flächendeckend nutzen können.“
Quelle
Dieses digitale Netzwerk meint in Bezug auf zukünftige ausgerufene epidemische Lagen: Jeder Mensch bekommt eine für jeden Arzt und das RKI lesbare elektronische Patientenakte und eine Tracking-App und ist somit gesundheitlich ein gläserner Mensch für die Bundesregierung.
Schreiben auch Sie an Bundestagsabgeordnete Ihre Meinung zu diesem Gesetzentwurf. Nachfolgend die Mailadressen der Fraktionen im Bundestag.
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag – fraktion@cducsu.de
SPD-Bundestagsfraktion – direktkommunikation@spdfraktion.de
AfD-Bundestagsfraktion – buerger@afdbundestag.de
FDP-Bundestagsfraktion – dialog@fdpbt.de
Fraktion Die Linke im Bundestag – fraktion@linksfraktion.de
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – info@gruene-bundestag.de
Verlauf der Petition bisher:
Zum > Ursprünglichen Petitionstext
Zum > Update im Februar 2020
Zum > Update 18 April 2020
zum > Update 25.April 2020
zum > Update 6.Mai 2020
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